Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
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Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Ergänzungsschulen bieten im Gegensatz zu Ersatzschulen Bildungsgänge und Abschlüsse an, die an öffentlichen Schulen nicht angeboten werden.
Sie ergänzen damit das öffentliche Schulwesen , z.B. Schulen zur Ausbildung im Bereich Wirtschaftskorrespondenz oder Schulen für Ergotherapie und Podologie.
Den Betrieb einer Ergänzungsschule müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Die Bestätigung der Anzeige erfolgt schriftlich. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Ergänzungsschule auch untersagt werden. Die zuständige Stelle kann bestimmten Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Schulleiterin beziehungsweise als Lehrkraft an der Ergänzungsschule untersagen. Dies ist dann der Fall, wenn diese Personen für die Ausübung dieser Tätigkeit nicht geeignet erscheinen.
Die Fortführung einer Ergänzungsschule kann untersagt werden, wenn
Sollten nach erfolgter Bestätigung der Anzeige Änderungen eintreten, müssen Sie die zuständige Stelle davon unterrichten.
Im Einzelfall kann die genehmigende Behörde weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit zu treffen.
Hinweis: Das Führungszeugnis kann für Personen, die im Dienst einer Gemeinde, eines Landkreises, des Landes, des Bundes stehen entfallen. Das gilt auch für Personen, die bei einer Körperschaft oder Anstalt öffentlichen Rechts beschäftigt sind.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Daher sind für jeden davon ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig.
EUR 150,00 - 1.000,00