Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
In Baden-Württemberg sind Sie als Personensorgeberechtigte verpflichtet, Ihr Kind zehnmal ärztlich untersuchen lassen.
U1: direkt nach der Entbindung
U2: 3. bis 10. Lebenstag
U3: 4. bis 5. Lebenswoche
U4: 3. bis 4. Lebensmonat
U5: 6. bis 7. Lebensmonat
U6: mit 1 Jahr (10. bis 12. Lebensmonat)
U7: mit 2 Jahren (21. bis 24. Lebensmonat)
U7a: mit 3 Jahren (34. bis 36. Lebensmonat)
U8: mit 4 Jahren (46. bis 48. Lebensmonat)
U9: mit 5 Jahren (60. bis 64. Lebensmonat)
Die Teilnahmepflicht an den Untersuchungen besteht unabhängig davon, wie Eltern und Kind versichert sind. Sie ist im Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg geregelt.
Ziel der Untersuchungen ist die Früherkennung von Krankheiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen, die eine normale körperliche, seelische oder geistige Entwicklung des Kindes gefährden. Therapien oder Förderungen können so rechtzeitig eingeleitet werden. Zusätzlich haben Sie einen Anspruch auf die Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).
Inhalt der Jugendgesundheitsuntersuchung (J1) sind zudem Themen wie Pubertät, Sexualität, Empfängnisverhütung, schulische Entwicklung und gesundheitsgefährdendes Verhalten (Alkohol, Rauchen, Drogen). Die Untersuchung bietet Jugendlichen die Möglichkeit, oft erstmalig ohne das Beisein der Eltern, Fragen zu gesundheitlichen und psychosozialen Themen beantwortet zu bekommen.
Wenn Sie in einem Krankenhaus entbinden, führt das Krankenhaus die U1 und U2 automatisch durch.
Bei einer Hausgeburt, einer ambulanten Entbindung oder einem frühzeitigen Verlassen des Krankenhauses müssen Sie sich selbst um diese Untersuchungen kümmern. Ein Kinderarzt oder eine Kinderärztin führt diese Untersuchungen durch. Achten Sie auf die termingerechte Durchführung!
Die vorgesehenen Termine für die Untersuchungen sind im Kinderuntersuchungsheft vermerkt. Das gelbe Kinderuntersuchungsheft mit Teilnahmekarte erhalten Sie bei einer der ersten Untersuchungen im Krankenhaus oder von Ihrem Kinderarzt oder Ihrer Kinderärztin. In dieses Heft werden alle Untersuchungsergebnisse eingetragen. Bewahren Sie das Kinderuntersuchungsheft sorgfältig auf und bringen Sie es zu jeder Untersuchung mit. Bei der Einschulungsuntersuchung müssen Sie einen Nachweis vorlegen, dass Ihr Kind an den Früherkennungsuntersuchungen teilgenommen hat.
Für die Untersuchungen müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte oder einen Behandlungsausweis vorlegen.
Wichtig: Wenn Sie eine Untersuchung versäumt haben und die nächste reguläre Früherkennungsuntersuchung erst in einem Monat oder später erfolgen kann, müssen Sie sie nachholen.
Sie und Ihr Kind leben in Deutschland.
keiner