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Möchten Sie eine geringfügige Forderung bis 2.000 Euro in einem anderen EU-Land durchsetzen? Dann können Sie in vielen Fällen ein Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen einleiten.
Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks möglich.
Der durch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erlangte Titel wird in der ganzen EU bis auf Dänemark anerkannt und vollstreckt.
Sie müssen das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen mithilfe des Formblatts A - Klageformblatt, geringfügige Forderungen einleiten. Das Formular finden Sie auf den Seiten des Europäischen Justizportals unter dem Stichwort "Formulare". Es muss in der Landessprache des Gerichts ausgefüllt werden, bei dem Sie Ihre Klage einreichen.
Sie können die Klage ohne einen Anwalt erheben. Dabei müssen Sie insbesondere Angaben zu den Parteien und zur Art und zur Höhe des Anspruchs machen, die Klage begründen sowie die Beweismittel angeben und soweit hilfreich auch beifügen, gegebenenfalls mit Übersetzung. Das Formblatt enthält zahlreiche Erläuterungen, die Ihnen zeigen, ob das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen in Ihrem Fall in Betracht kommt, und die Ihnen dabei helfen, das richtige Gericht zu finden.
Hinweis: Das Formular ist in mehreren Sprachen erhältlich. Sie können in der oberen Leiste die gesuchte Sprache eingeben.
Auf welchem Weg Sie den Antrag einreichen können, kann je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Ob Sie den Antrag z.B. online, mit der Post oder per Fax übermitteln können, erfahren Sie unter dem Stichwort "Mitteilungen der Mitgliedstaaten". Dazu geben Sie den Mitgliedstaat, die Postleitzahl und die Kommune des Wohn- oder Geschäftssitzes des Schuldners oder der Schuldnerin ein.
Das weitere Verfahren wird schriftlich durchgeführt, sofern nicht das Gericht oder eine der Parteien eine mündliche Verhandlung möchte. Haben Sie die Klage ordnungsgemäß erhoben, füllt das Gericht ein Antwortformblatt aus und stellt dem oder der Beklagten innerhalb von 14 Tagen eine Kopie des Klageformblatts zusammen mit dem Antwortformblatt zu. Der oder die Beklagte hat innerhalb von 30 Tagen zu antworten, indem er oder sie einen hierfür vorgesehenen Teil des Antwortformblatts ausfüllt. Das Gericht muss innerhalb von 14 Tagen eine Kopie der Antwort an den Kläger absenden. Das Gericht erlässt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Antwort des oder der Beklagten, sofern eine Antwort eingeht, ein Urteil zu der Forderung oder fordert die Parteien schriftlich zu weiteren Angaben auf oder lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vor. Dadurch können Reisekosten auf Sie zukommen.
Findet eine mündliche Verhandlung statt, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend. Ab einem Beschwerdewert von über 600 Euro findet gegen ein in Deutschland erlassenes Urteil die Berufung nach der Zivilprozessordnung statt.
Tipp: Eine ausführliche Darstellung des Verfahrensablaufs des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen finden Sie auf den Seiten der Europäischen Union.
die Beweismittel, sofern hilfreich
Voraussetzungen sind:
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wirdkostentechnisch grundsätzlich wie ein gewöhnliches Zivilverfahren behandelt. Die Kosten richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das zuständige Gericht befindet.
Die Gerichtsgebühren in Deutschland hängen von dem Streitwert ab und richten sich nach dem Gerichtskostengesetz. Daneben können Kosten für Übersetzungen und Reisekosten anfallen.