Höhe:
Das Finanzamt zieht ihn vom zu versteuernden Einkommen vor Anwendung des Steuertarifs ab, er bleibt damit steuerfrei.
Wenn Sie Steuerklasse II haben, ist der Entlastungsbetrag bereits in die Lohnsteuer während des Jahres einberechnet und hat sie gemindert.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet.
Wenn Sie bisher in einer anderen Steuerklasse eingruppiert waren und nun die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllen, müssen Sie eine Steuerklassenänderung beantragen.
Verwenden Sie dafür den "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" mit der "Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag".
Der Freibetrag wird dann bei Ihren ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) berücksichtigt.
Haben Sie nicht die Lohnsteuerklasse II, können Sie den Antrag auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind stellen.
Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
Sie müssen Ihre Steuerklasse II ändern lassen, wenn Sie die Voraussetzungen im laufenden Jahr nicht mehr erfüllen.
Nicht ehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Kindern steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht zu, weil in diesen Fällen andere erwachsene Personen, die sich an der Haushaltsführung beteiligen, in Ihrem Haushalt wohnen.
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.
§ 24b Einkommensteuergesetz (EStG) (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)