Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
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Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 um, ohne diese außerhalb des Fahrzeugs zu zünden?
Beispielhaft genannt seien der Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten oder das Zünden von Airbag- und Gurtstraffereinheiten innerhalb des Fahrzeugs in Verwertungsbetrieben für Altautos.
Wenn der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie jedoch anzeigen.
Sie müssen die Anzeige schriftlich stellen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle können Sie ein Formular im Internet herunterladen.
Für den Nachweis der eingeschränkten Fachkunde der Beschäftigten: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung
Sie dürfen unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 umgehen:
Je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand
keiner