Aktueller Hinweis der Gemeinde Altdorf zur Corona-Pandemie
Bund und Länder verlängern Beschränkungen bis 07. März 2021 - neue CoronaVO ab 22. Februar 2021
Bund und Länder verlängern Beschränkungen bis 07. März 2021 - neue CoronaVO ab 22. Februar 2021
Bund und Länder haben die Kontakt-Beschränkungen grundsätzlich bis zum 07. März verlängert. Das ist das Ergebnis der Videokonferenz von Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom vergangenen Mittwoch, 10. Februar 2021.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert und die beschlossenen Maßnahmen damit umgesetzt.

Die Änderungen traten bzw. treten am 15. Februar 2021 bzw. 22. Februar 2021 in Kraft.
Zur Öffnung von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen teilte Ministerpräsident Kretschmann in seinem Pressestatement nach der MPK mit, dass in Baden-Württemberg Kindertagesstätten und Grundschulen ab Montag, 22.02.2021 schrittweise geöffnet werden sollen, sofern die Infektionslage dies zulässt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in Kürze auf unserer Corona-Sonderseite unter "Informationen zur Kinderbetreuung"!
Informationen zu COVID-19

Das Rathaus hat wieder eingeschränkt

geöffnet

Nur für Termine

Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Mo - Fr 7.30 - 12.00 Uhr
Mo & Do 15.00 - 18.00 Uhr
Rathaus
Mo - Fr 9.00 - 12.00 Uhr
Do 16.00 - 18.00 Uhr
 
 

Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer bei seiner Arbeit mit Lebensmitteln in Berührung kommt (z.B. Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt) oder Lebensmittelbedarfsgegenstände (z.B. Geschirr) reinigt, braucht eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse (nach dem Bundesseuchengesetz). Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Vereinfachte Belehrung

Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen wurde die Belehrung vereinfacht. Sie erfolgt durch das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen.

Ablauf

Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.

Wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen (z.B. bei Verdacht auf eine Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann), wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn zusätzlich zur Belehrung eine ärztliche Untersuchung durchgeführt und der Krankheitsverdacht ausgeräumt wurde.

Hinweis: In der Verfahrensbeschreibung Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln finden Sie weitere Informationen.

Unterlagen

gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis)

Gebühren

Bitte erkundigen Sie sich bei der Terminvereinbarung über die entstehenden Kosten. Diese sind je nach Landkreis unterschiedlich – Sie können mit etwa 35 Euro rechnen. In einigen Landkreisen sind die Gebühren für Schüler, Studenten und Auszubildende etwas geringer.

Rechtsgrundlagen

§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes)

 
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