Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen
Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen

Die Gemeindeverwaltung ist in der Weihnachtswoche vom 24. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 geschlossen. Ab dem 05. Januar 2025 sind die Mitarbeiter/innen wieder
zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie erreichbar.

Zwischen den Jahren ist für Montag, 29.12.2025, Dienstag, 30.12.2025 sowie Freitag, 02.01.2026 in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr ein telefonischer Notdienst für unaufschiebbare
dringende Angelegenheiten eingerichtet:

Bürgerbüro 07031/74 74 49
Standesamt 07031/74 74 12
Ordnungsamt 07031/74 74 20

Alle wichtigen Informationen entnehmen Sie währenddessen bitte unserer Internetseite www.altdorf-bb.de.

Finanzdienstleistungen (Gewerbeordnung) - Erlaubnis beantragen

Finanzdienstleistungsunternehmen fallen unter die erlaubnispflichtigen Gewerbe. Wollen Sie selbständig bestimmte Finanzdienstleistungen anbieten, müssen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beantragen.

Achtung: Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG, KG) benötigen alle geschäftsführenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen eine eigene Erlaubnis.

Sie benötigen die Erlaubnis, wenn Sie Anlageberatung zu folgenden Produkten erbringen beziehungsweise Verträge über den Erwerb dieser Anlageformen vermitteln wollen:

  • Anteilscheine von
    • Kapitalanlagegesellschaften,
    • Investmentaktiengesellschaften oder
    • ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen
  • öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft
  • sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes:
    • Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
    • Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
    • Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds,
    • Genussrechte und
    • Namensschuldverschreibungen

Hinweis: Für andere Finanzdienstleistungen benötigen Sie möglicherweise eine Erlaubnis für Finanzdienstleister nach dem Kreditwesengesetz. Prüfen Sie vor der Antragstellung, welche Genehmigung für Ihr Gewerbe notwendig ist.

Die Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet und ist zeitlich unbeschränkt, wenn die Behörde sie nicht widerruft. Sie kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden.

Tipp: Ausführliche Informationen zum Erlaubnisverfahren, Checklisten und Formulare finden Sie im auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammern.

Ablauf

Die Erlaubnis müssen Sie bei der für Sie zuständigen IHK beantragen. Die notwenigen Formulare erhalten Sie dort.

Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und Unterlagen Ihre Berechtigung. Zum Nachweis der Sachkunde müssen Sie möglicherweise eine Sachkundeprüfung vor der IHK ablegen. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

Wenn Ihnen die IHK die Erlaubnis erteilt, werden Sie automatisch in das Vermittlerregister eingetragen.

Haben Sie die Erlaubnis erhalten, müssen Sie Ihr Gewerbe vor Beginn Ihrer Tätigkeit anmelden.

Unterlagen

Hinweis: Die vorzulegenden Unterlagen (ausgenommen der Sachkundenachweis) dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:

  • persönliche Zuverlässigkeit
    Als zuverlässig gilt regelmäßig nicht, wer in den letzten fünf Jahren wegen eines der folgenden Verstöße rechtskräftig verurteilt wurde:
    • Verbrechen
    • Diebstahl
    • Unterschlagung
    • Erpressung
    • Betrug
    • Untreue
    • Geldwäsche
    • Urkundenfälschung
    • Hehlerei
    • Wucher
    • Insolvenzstraftaten
  • geordnete Vermögensverhältnisse, das bedeutet,
    • es läuft kein Insolvenzverfahren gegen Sie und
    • Sie sind nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
    Mindestversicherungssumme:
    • 1.23.000 Euro pro Versicherungsfall und
    • 1.850.000 Euro für alle Versicherungsfälle
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde, möglich durch:
    • Sachkundeprüfung vor der IHK oder
    • gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung

Tipp: Welche Ausbildungsabschlüsse einer Sachkundeprüfung gleichgestellt sind und welche Zeiten der Berufserfahrung Sie möglicherweise nachweisen müssen, können Sie den Internetseiten der Industrie- und Handelskammern nachlesen.

Gebühren

Für die Erteilung der Erlaubnis und die Sachkundeprüfungen entstehen unterschiedliche hohe Gebühren. Erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer IHK.

Rechtsgrundlagen