Aktueller Hinweis der Gemeinde Altdorf zur Corona-Pandemie
Bund und Länder verlängern Beschränkungen bis 07. März 2021 - neue CoronaVO ab 22. Februar 2021
Bund und Länder verlängern Beschränkungen bis 07. März 2021 - neue CoronaVO ab 22. Februar 2021
Bund und Länder haben die Kontakt-Beschränkungen grundsätzlich bis zum 07. März verlängert. Das ist das Ergebnis der Videokonferenz von Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom vergangenen Mittwoch, 10. Februar 2021.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert und die beschlossenen Maßnahmen damit umgesetzt.

Die Änderungen traten bzw. treten am 15. Februar 2021 bzw. 22. Februar 2021 in Kraft.
Zur Öffnung von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen teilte Ministerpräsident Kretschmann in seinem Pressestatement nach der MPK mit, dass in Baden-Württemberg Kindertagesstätten und Grundschulen ab Montag, 22.02.2021 schrittweise geöffnet werden sollen, sofern die Infektionslage dies zulässt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in Kürze auf unserer Corona-Sonderseite unter "Informationen zur Kinderbetreuung"!
Informationen zu COVID-19

Das Rathaus hat wieder eingeschränkt

geöffnet

Nur für Termine

Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Mo - Fr 7.30 - 12.00 Uhr
Mo & Do 15.00 - 18.00 Uhr
Rathaus
Mo - Fr 9.00 - 12.00 Uhr
Do 16.00 - 18.00 Uhr
 
 

Grundstückswert - Ermittlung beantragen

Sie wollen ein bebautes oder unbebautes Grundstück verkaufen oder aus anderen Gründen (z.B. Erbauseinandersetzung, Darlehensaufnahme) den Marktwert einer Immobilie ermitteln lassen. Dafür werden Gutachten ausgefertigt, die in der Regel den Verkehrswert (Marktwert) für die folgenden Objekte bestimmen:

  • bebaute Grundstücke einschließlich der Gebäude
  • unbebaute Grundstücke
  • unbebaute oder bebaute Grundstücksteile
  • grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurechte)
  • Eigentumswohnungen

In Baden-Württemberg stellen die bei den Gemeinden gebildeten Gutachterausschüsse Verkehrswerte amtlich fest. Auch freie Sachverständige und andere Stellen können Verkehrswertgutachten anfertigen.

Ablauf

Sie können die Grundstückswertermittlung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beantragen. In Ihrem Antrag müssen Sie Ihre Berechtigung dazu darlegen. Teilen Sie auch mit, welches Grundstück beziehungsweise welches Recht an welchem Grundstück Sie bewertet haben möchten.

Einige Gutachterausschüsse bieten dafür ein Antragsformular an.

Das Gutachten erhalten Sie in schriftlicher Form.

Wenn nicht anders bestimmt oder nichts vereinbart wird, sind die Gutachten der Gutachterausschüsse nicht bindend.

Für die Ermittlung des Verkehrswertes werden vor allem berücksichtigt:

  • der Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag)
  • die rechtlichen Gegebenheiten
    Dazu zählen:
    • der Entwicklungszustand
    • der beitragsrechtliche Zustand des Grundstücks
    • der abgabenrechtliche Zustand des Grundstücks und
    • Art und Maß der baulichen Nutzung nach dem öffentlichen Bau- und Planungsrecht
  • die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstückes und die sonstige Beschaffenheit wie
    • Grundstücksgröße
    • Grundstücksgestalt
    • Bodenbeschaffenheit
    • Bebauung
  • die Lage des Grundstücks

Unterlagen

Es können unterschiedliche Unterlagen (z.B. Lagepläne) notwendig sein. Diese Unterlagen fordert der Gutachterausschuss bei Bedarf beim Antragsteller oder der Antragstellerin an.

Voraussetzungen

Einen Antrag dürfen stellen:

  • Eigentümer und Eigentümerinnen oder
  • diesen gleichstehende Berechtigte (z.B. Erbbauberechtigte)
  • Inhaber oder Inhaberinnen anderer Rechte am Grundstück
  • Pflichtteilsberechtigte (die nächsten Angehörigen)
  • Gerichte und Justizbehörden

Hinweis: Kaufinteressenten sind nicht antragsberechtigt.

Gebühren

Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Wert, den das Gutachten ermittelt hat und werden auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes nach der jeweiligen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt/Gemeinde bemessen.

Rechtsgrundlagen

 
 

Ansprechpartner

Karin Grund

Hauptamtsleiterin

2. Stock, Zimmer 13

Tel.: 07031/7474-20
Fax: 07031/7474-10

Zuständiges Amt

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

Kirchplatz 5
71155 Altdorf