Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen
Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen

Die Gemeindeverwaltung ist in der Weihnachtswoche vom 24. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 geschlossen. Ab dem 05. Januar 2025 sind die Mitarbeiter/innen wieder
zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie erreichbar.

Zwischen den Jahren ist für Montag, 29.12.2025, Dienstag, 30.12.2025 sowie Freitag, 02.01.2026 in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr ein telefonischer Notdienst für unaufschiebbare
dringende Angelegenheiten eingerichtet:

Bürgerbüro 07031/74 74 49
Standesamt 07031/74 74 12
Ordnungsamt 07031/74 74 20

Alle wichtigen Informationen entnehmen Sie währenddessen bitte unserer Internetseite www.altdorf-bb.de.

Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Nur in besonderen Fällen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise mit Zustimmung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg eine Kündigung durchsetzen.

 

Ablauf

Sie müssen die ausnahmsweise Zulässigkeitserklärung der beabsichtigten Kündigung schriftlich beantragen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, ob die Grundlage der gewünschten Zulässigkeitserklärung  die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzgesetzes oder des Elternzeitgesetzes ist. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung  nach Elternzeitgesetz und Mutterschutzgesetz müssen Sie die Zulässigkeit einer Kündigung nach beiden Vorschriften beantragen. Zuständig für die Bearbeitung beider Anträge sind in diesem Fall die Regierungspräsidien.

Vor der Entscheidung bietet die zuständige Stelle der betroffenen Person und der Mitarbeitervertretung an, sich zu äußern.

 

Unterlagen

abhängig vom Einzelfall

Voraussetzungen

Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss wegen außergewöhnlicher Umstände das Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Solche außergewöhnlichen Umstände können beispielsweise eine Betriebsschließung oder eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin sein.

Gebühren

abhängig vom Einzelfall und dem tatsächlichen Aufwand

Rechtsgrundlagen

§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) (Kündigungsschutz)