Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Höhe:
ab 2025: 80 % der Aufwendungen, höchstens EUR 4.800 je Kind und Kalenderjahr.
bis 2024: 2/3 der Aufwendungen, höchstens EUR 4.000 je Kind und Kalenderjahr.
Art:
Die anzuerkennenden Aufwendungen mindern Ihr steuerpflichtiges Einkommen im Einkommensteuerbescheid.
Liegen die Voraussetzungen nur für einen Teil des Kalenderjahres vor, sind nur 80 % (bis 2024: 2/3) der in diesem Teil des Kalenderjahres angefallenen Kosten förderfähig, maximal EUR 4.800 (bis 2024: EUR 4.000).
Beispiel: Das Kind wird im Juli des Kalenderjahres 14 Jahre alt. Dann erkennt die zuständige Stelle nur die Kosten an, die von Januar bis Juli entstanden sind.
Sie müssen die Förderung in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage Kind beantragen. Geben Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung bitte die gesamten begünstigten Aufwendungen an. Ihr Finanzamt nimmt die Kürzung auf 80 % und die Begrenzung auf EUR 4.800 (bis 2024: Kürzung auf 2/3 und Begrenzung auf EUR 4.000) automatisch vor.
Die Einkommensteuererklärung übermitteln Sie am besten elektronisch an das Finanzamt.
Achtung: Sie müssen Ihre Steuererklärung elektronisch abgeben, wenn Sie folgende Einkünfte erzielen oder daran beteiligt sind:
Dies gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung für die Anlage EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung), die Bilanz und die gesamte Einkommensteuererklärung.
Formulare bekommen Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet.
Hinweis: Steuererklärungen per E-Mail nimmt das Finanzamt nicht an. Sie müssen Ihre Steuererklärung eigenhändig unterschreiben, um sie fristgerecht abzugeben.
Sie erhalten einen schriftlichen Einkommensteuerbescheid per Post.
Als Rechnung gelten auch:
Nicht geltend machen können Sie Ausgaben für
Hinweis: Schulgeld können Sie unter anderen Voraussetzungen im Rahmen eines eigenen Höchstbetrages ebenfalls steuerlich geltend machen.
Beim Finanzamt entstehen Ihnen keine Kosten.
Erhält Ihr Einkommensteuerbescheid Ihrer Ansicht nach einen Fehler, können Sie sich gegen ihn wehren. Bitte legen Sie in diesem Fall Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid ein. Diesen müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Ihres Einkommensteuerbescheids einlegen.