Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen
Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen

Die Gemeindeverwaltung ist in der Weihnachtswoche vom 24. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 geschlossen. Ab dem 05. Januar 2025 sind die Mitarbeiter/innen wieder
zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie erreichbar.

Zwischen den Jahren ist für Montag, 29.12.2025, Dienstag, 30.12.2025 sowie Freitag, 02.01.2026 in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr ein telefonischer Notdienst für unaufschiebbare
dringende Angelegenheiten eingerichtet:

Bürgerbüro 07031/74 74 49
Standesamt 07031/74 74 12
Ordnungsamt 07031/74 74 20

Alle wichtigen Informationen entnehmen Sie währenddessen bitte unserer Internetseite www.altdorf-bb.de.

Ausfuhr von Abfällen innerhalb der EU - Notifizierung beantragen

Innerhalb der Europäischen Union (EU) einschließlich der EWR-Staaten und der Schweiz ist die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen erlaubt. Dafür müssen Sie jedoch Verfahrensvorschriften beachten. Für einige Abfälle ist zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchzuführen. Dieses Verfahren ist für alle Abfälle der Gelben Abfallliste verpflichtend.

Hinweis: Für die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr von Abfällen gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach

  • Einstufung des Abfalls (Grüne oder Gelbe Abfallliste),
  • Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) und
  • Empfängerstaat.

Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.

Die Notifizierung gilt für höchstens ein Jahr.

Die Behörden können auch unterschiedliche Zeiträume genehmigen. In diesem Fall ist die Ein- beziehungsweise Ausfuhr so lange erlaubt, wie die Zustimmungen aller Behörden gültig sind.

Für die Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU gelten nur Informationspflichten.

Ablauf

Als Exporteur oder Exporteurin müssen Sie die geplante Verbringung bei der zuständigen Behörde des Versandortes schriftlich beantragen. Nutzen Sie dazu das Notifizierungsformular.

Hinweis: Die Formulare erhalten Sie bei einschlägigen Fachverlagen. Musterformulare (Notifizierungs- und Begleitformular) sowie eine Ausfüllanleitung stehen auf den Seiten des Umweltbundesamtes zum Download zur Verfügung.

Die zuständige Behörde prüft den Antrag und beteiligt die Behörden des Empfängerstaates und unter Umständen auch der Durchfuhrstaaten am weiteren Verfahren. Die Behörde des Versandortes und des Empfängerstaates müssen der Ein- beziehungsweise Ausfuhr schriftlich zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.

Als Exporteur erhalten Sie jeweils eine schriftliche Zustimmung per Post von

  • der zuständigen Behörde des Versandortes und
  • der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes und
  • eventuell von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde

Wenn eine der Behörden Einwände gegen die Ein- beziehungsweise Ausfuhr erhebt, erhalten Sie diese schriftlich.

Hinweis: Ab dem 21. Mai 2026 ist das Notifizierungsverfahren elektronisch durchzuführen. Ab diesem Datum gelten für das Notizifierungsverfahren die Regeln der novelierten Verbringungsverordnung für Abfälle VO (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024.

Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.

Voraussetzungen

Die Abfälle sind entweder

  • zur Beseitigung bestimmt oder
  • in der Gelben Abfallliste aufgeführt und
  • nicht als Einzeleintrag in der Grünen Abfallliste aufgeführt.

Gebühren

Gebühren: abhängig vom Einzelfall, je nach beantragter Gesamtmenge des Abfalls

Rechtsgrundlagen

  • Klage gegen Ablehnung der Zustimmung
  • Näheres regelt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)