Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn aus bestimmten Gründen die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend gekürzt wird. Ziel des Kurzarbeitergeldes ist es, dass Beschäftigte nicht gekündigt werden, sondern im Betrieb bleiben können.
Folgende Arten von Kurzarbeitergeld können gezahlt werden:
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder ein unvorhersehbares betriebliches Ereignis Kurzarbeit notwendig machen. Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann für maximal zwölf Monate bezogen werden.
Saisonales Kurzarbeitergeld
Saisonales Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn in der sogenannten Schlechtwetterzeit wegen der Witterung oder wegen Auftragsmangel in Betrieben der Bauwirtschaft nicht gearbeitet werden kann. Die Schlechtwetterzeit beginnt für Betriebe des Gerüstbaugewerbes im November. Für das Baugewerbe, das Dachdeckerhandwerk und den Garten- und Landschaftsbau beginnt sie im Dezember. Für alle Betriebe endet die Schlechtwetterzeit im März.
Transfer-Kurzarbeitergeld
Transfer-Kurzarbeitergeld kann bezahlt werden, um bei betrieblichen Umstrukturierungen Entlassungen zu vermeiden.
Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld. Dazu muss er zunächst anzeigen, in welchem Zusammenhang der Arbeitsausfall anfällt:
Danach kann er die Leistungsanträge und alle weiteren nötigen Formulare einreichen.
Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss der Arbeitgeber schriftlich bei der Agentur für Arbeit erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden. Bei überregional oder bundesweit tätigen Unternehmen kann auf Anfrage ein ?Schlüsselkunden-Berater? durch die Agentur für Arbeit zur Seite gestellt werden, der die Koordinierung in Kurzarbeitsfragen zwischen den eingebundenen Agenturen für Arbeit und den betroffenen Betrieben übernimmt.
Eine mündliche, auch telefonische Anzeige erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht. Dagegen genügt ein Telefax den gesetzlichen Erfordernissen.
Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die in den § 95?99 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) aufgeführt sind.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
keine
§ 95 - § 111 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) (Kurzarbeitergeld)