Das Rathaus ist umgezogen!
Das Rathaus ist umgezogen!

Damit das Rathaus saniert werden kann, ist die Gemeindeverwaltung umgezogen. Das Bürgerbüro und die allgemeine Verwaltung sind bis auf Weiteres im Gebäude Kirchplatz 4/1 (hinter dem Rathaus) zu den gewohnten Öffnungszeiten geöffnet.

Stiftung - Satzungsänderung genehmigen lassen

Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs notwendig sind.

Dabei müssen sie den Stiftungszweck erhalten und den Willen des Stifters beachten.

Die stiftende Person sollte die Voraussetzungen und das Verfahren von Satzungsänderungen schon bei der Errichtung der Stiftung festlegen.

Damit ist das Schicksal der Stiftung auf Dauer bestimmbar und der Wille der stiftenden Person auch über den Tod hinaus gewährleistet. Die stiftende Person kann einem bestimmten Organ das Recht zur Satzungsänderung verleihen. Dieses Organ muss dann die Satzungsänderung unter Beachtung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der stiftenden Person vornehmen. Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane benötigen eine Genehmigung der Stiftungsbehörde.

Ablauf

Sie müssen die geänderte Satzung bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.

Hinweis: Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die steuerliche Aspekte betreffen, müssen Sie außerdem die vorherige Zustimmung des Finanzamtes einholen.

Die Stiftungsbehörde teilt Ihnen die Genehmigung der Satzungsänderung per Bescheid mit.

Unterlagen

geänderte Satzung der Stiftung

Voraussetzungen

  • Die Satzung lässt eine Änderung ausdrücklich zu.
  • Es besteht ein Grund, der die Änderung rechtfertigt. Ein solcher ist vor allem dann gegeben, wenn die Änderung wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse geboten ist.
  • Die Änderung steht mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der stiftenden Person im Einklang. Der in der Satzung niedergelegte Wille der stiftenden Person darf nur zeitgemäß modifiziert, nicht aber in seiner Tendenz verändert werden.

Änderungen des Stiftungszwecks sowie die Aufhebung und Zusammenlegung von Stiftungen sind nach dem Stiftungsrecht in der Regel möglich und zulässig, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Die stiftende Person sollte die Voraussetzungen, unter denen diese Maßnahmen zulässig sein sollen, in der Satzung bestimmen. Enthält die Satzung keine derartigen Festlegungen, ist anzunehmen, dass die stiftende Person die Voraussetzungen des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 14 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg als Regelfall zugrunde legen wollte. Danach sind die genannten Maßnahmen nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet.

Gebühren

keine, wenn auch für die Anerkennung der Stiftung keine erhoben werden

Rechtsgrundlagen

Widerspruch