Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen
Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen

Die Gemeindeverwaltung ist in der Weihnachtswoche vom 24. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 geschlossen. Ab dem 05. Januar 2025 sind die Mitarbeiter/innen wieder
zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie erreichbar.

Zwischen den Jahren ist für Montag, 29.12.2025, Dienstag, 30.12.2025 sowie Freitag, 02.01.2026 in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr ein telefonischer Notdienst für unaufschiebbare
dringende Angelegenheiten eingerichtet:

Bürgerbüro 07031/74 74 49
Standesamt 07031/74 74 12
Ordnungsamt 07031/74 74 20

Alle wichtigen Informationen entnehmen Sie währenddessen bitte unserer Internetseite www.altdorf-bb.de.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bei Nebenverdienst angeben

Beginnen Sie ein zweites Arbeitsverhältnis, müssen Sie entscheiden, welches Sie als Ihr erstes Arbeitsverhältnis bezeichnen möchten. Das gleiche gilt, wenn Sie bereits in zwei oder mehr Arbeitsverhältnissen stehen und ein weiteres hinzukommt.

Der Arbeitslohn aus dem Arbeitsverhältnis, das Sie als Ihr erstes Arbeitsverhältnis benennen, wird nach der familiengerechten Steuerklasse besteuert (weitere Informationen finden Sie im Kapitel Steuerklassen), alle weiteren Arbeitslöhne werden nach Steuerklasse VI besteuert. Diese werden auch als weitere Arbeitsverhältnisse bezeichnet.

Der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI sollte beim niedrigeren Arbeitslohn beziehungsweise den niedrigeren Arbeitslöhnen erfolgen.

Ablauf

Der neue Arbeitgeber wird Sie für den Abruf Ihrer elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu Beginn der Beschäftigung nach folgenden Angaben fragen:

  • Ihr Geburtsdatum,
  • Ihre Identifikationsnummer,
  • ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt und
  • ob und in welcher Höhe ein Freibetrag bei den ELStAM abgerufen werden soll.

Teilen Sie dem neuen Arbeitgeber mit, dass es sich nicht um das erste, sondern um ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt, wird Ihnen für dieses Arbeitsverhältnis automatisch die Steuerklasse VI zugeteilt.

Teilen Sie dem neuen Arbeitgeber dagegen mit, dass es sich um das erste und nicht um ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt, wird Ihnen für dieses Arbeitsverhältnis die familiengerechte Steuerklasse zugeteilt (Steuerklasse I bis V, ggf. Kinderfreibeträge). Die Arbeitslöhne aus allen weiteren bisherigen Arbeitsverhältnissen werden dann automatisch nach Steuerklasse VI besteuert.

Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Sie haben gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse.

Rechtsgrundlagen

§ 39 und § 39e Einkommensteuergesetz