Bürgerbüro | |
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Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
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Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Sie können sich als Opfer einer Straftat mit einer Nebenklage dem Strafverfahren gegen angeklagte Personen anschließen.
Dies gilt jedoch nur bei bestimmten Delikten, beispielsweise
Auch Angehörige eines getöteten Opfers können Nebenklage erheben.
Hauptklägerin bleibt die Staatsanwaltschaft.
Als Nebenklägerin oder Nebenkläger haben Sie folgende Rechte:
Hinweis: Diese Rechte können Sie unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben.
Beantragen Sie Ihre Zulassung als Nebenklägerin oder Nebenkläger schriftlich bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: Sie benötigen dafür keinen Rechtsanwalt. Wenden Sie sich schon während des Ermittlungsverfahrens an das Gericht.
Nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft hört das Gericht die Staatsanwaltschaft an und entscheidet daraufhin, ob die Nebenklage zulässig ist. Sie erhalten die Entscheidung in Form eines Gerichtsbeschlusses.
Hinweis: Als Nebenklägerin oder Nebenkläger können Sie nicht von sich aus das Verfahren in Gang setzen.
schriftliche Erklärung
Hinweis: Für den Beitritt zu einem Verfahren als Nebenklägerin oder Nebenkläger können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Gegen die Nichtzulassung als Nebenklägerin beziehungsweise Nebenkläger ist die Beschwerde statthaft.