Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen
Rathaus in der Weihnachtswoche und an Neujahr geschlossen

Die Gemeindeverwaltung ist in der Weihnachtswoche vom 24. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 geschlossen. Ab dem 05. Januar 2025 sind die Mitarbeiter/innen wieder
zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie erreichbar.

Zwischen den Jahren ist für Montag, 29.12.2025, Dienstag, 30.12.2025 sowie Freitag, 02.01.2026 in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr ein telefonischer Notdienst für unaufschiebbare
dringende Angelegenheiten eingerichtet:

Bürgerbüro 07031/74 74 49
Standesamt 07031/74 74 12
Ordnungsamt 07031/74 74 20

Alle wichtigen Informationen entnehmen Sie währenddessen bitte unserer Internetseite www.altdorf-bb.de.

Wählerverzeichnis (Landtagswahl) - Eintragung beantragen

Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

Grundlage für die Eintragung in das Wählerverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde.
Wenn Sie am 42. Tag (Stichtag) vor der Landtagswahl (das heißt am Sonntag, 25. Januar 2026) in einer Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden Sie dort automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Die Gemeinde benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag (also spätestens am Sonntag, 15. Februar 2026) mit einer Wahlbenachrichtigung.

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie noch bis zum 20. Februar 2026 bei der Gemeinde Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen und damit nachträglich die Eintragung erwirken.

Wenn Sie nach dem 25. Januar 2026 umziehen oder neu eine Hauptwohnung begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes.
Sie können bei Umzug in eine andere Gemeinde beantragen, in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen zu werden, oder Sie können bei der Gemeinde Ihres alten Wohnortes einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Gleiches gilt, wenn Sie zwar innerhalb derselben Gemeinde umziehen, aber dieser Umzug mit einem Wechsel des Wahlkreises einhergeht.
Einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können auch Personen ohne Wohnung stellen, die sich gewöhnlich in Baden-Württemberg aufhalten.

Ablauf

Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Gemeinde.

Ihr schriftlicher Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

  • die Vornamen und den Familiennamen
  • das Geburtsdatum
  • Ihre genaue Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

Die Gemeinde prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung.
Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.

Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen.
Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.

Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Eintragung ist:

Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Landtagswahl aus.

Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sind,
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg eine Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Gebühren

Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.

Rechtsgrundlagen

Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb dieser fünf Tage (von Montag, 16. Februar 2026 bis Freitag, 20. Februar 2026) Einspruch einlegen.

Sie können den Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) beim Bürgermeister einlegen.
Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis unrichtig oder unvollständig ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens am zehnten Tag vor der Wahl (also spätestens am Donnerstag, 26. Februar 2026).

Wenn Sie auf Ihren Enspruch hin im Wählerverzeichnis eingetragen wurden, erhalten Sie gegebenenfalls nur eine Wahlbenachrichtigung und keine gesonderte (zusätzliche) schriftliche Entscheidung über den Einspruch mehr.

 
 

Ansprechpartner

Regine Maurer

Sachbearbeitung Bürgerbüro

Erdgeschoss, Bürgerbüro

Tel.: 07031/7474-44
Fax: 07031/7474-10

Heike Renz

Sachbearbeitung Bürgerbüro

Erdgeschoss, Bürgerbüro

Tel.: 07031/7474-44
Fax: 07031/7474-10

Zuständiges Amt

Bürgerbüro

Kirchplatz 5
71155 Altdorf

 

  Vormittag   Nachmittag
Montag 7.30 bis 12.00 Uhr nur auf Terminvereinbarung
Dienstag 7.30 bis 12.00 Uhr geschlossen
Mittwoch 7.30 bis 12.00 Uhr geschlossen
Donnerstag 7.30 bis 12.00 Uhr 15.00 bis 18.00 Uhr
Freitag 7.30 bis 12.00 Uhr geschlossen