Bürgerbüro | |
---|---|
Mo - Fr | 7.30 - 12.00 Uhr |
Mo | 15.00 - 18.00 Uhr |
Nachmittag nur nach Vereinbarung | |
|
|
Do | 15.00 - 18.00 Uhr |
Rathaus | |
---|---|
Mo - Fr | 9.00 - 12.00 Uhr |
Do | 16.00 - 18.00 Uhr |
Eine Einbürgerung für den Ehemann einer Deutschen oder die Ehefrau eines Deutschen kommt in Betracht, wenn an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht. Diese "Ermessenseinbürgerung" können Sie beantragen, wenn Sie nicht die Voraussetzungen für eine Einbürgerung mit Einbürgerungsanspruch oder für eine Miteinbürgerung erfüllen.
Diese Einbürgerungsmöglichkeit für Verheiratete gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde.
Hinweis: Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt
Hinweis: Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet sie dessen Abschluss ab.
Bei einer Einbürgerung ohne Anspruch entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Aufgabe aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung. Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, erhalten Sie von der zuständigen Stelle die Einbürgerungsurkunde.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Voraussetzungen für die Einbürgerung sind:
Hinweis: Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung müssen Sie nicht nachweisen, wenn Sie die Voraussetzungen
nicht erfüllen können.
Hinweis: Nehmen Sie den Antrag zurück oder lehnt ihn die zuständige Stelle ab, verringert sich die Gebühr.
Zusätzliche Kosten können für die Vorlage von Personenstandsurkunden oder Nachweisen von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.