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Bürgerbüro
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Einbürgerung des Ehegatten eines Deutschen

Eine Einbürgerung für den Ehemann einer Deutschen oder die Ehefrau eines Deutschen kommt in Betracht, wenn an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht. Diese "Ermessenseinbürgerung" können Sie beantragen, wenn Sie nicht die Voraussetzungen für eine Einbürgerung mit Einbürgerungsanspruch oder für eine Miteinbürgerung erfüllen.

Diese Einbürgerungsmöglichkeit für Verheiratete gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Ablauf

Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde.

Hinweis: Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt

  • das Landesamt für Verfassungsschutz,
  • die Polizei,
  • das Sozialamt,
  • die Bundesagentur für Arbeit und
  • weitere Stellen.

Hinweis: Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet sie dessen Abschluss ab.

Bei einer Einbürgerung ohne Anspruch entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Aufgabe aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung. Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, erhalten Sie von der zuständigen Stelle die Einbürgerungsurkunde.

Unterlagen

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches)
  • Lichtbild
  • Staatsangehörigkeitsausweis oder Einbürgerungsurkunde der Ehefrau oder des Ehemannes, wenn Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen
  • Nachweise über Einkommen, Vermögen und Alterssicherung
  • Eheurkunde

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig von der Einbürgerungsbehörde darüber beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Einbürgerung sind:

  • Ihre Ehe ist nach deutschem Recht anerkannt und besteht bei Einbürgerung.
  • Sie sind seit mindestens zwei Jahren mit Ihrem deutschen Ehemann oder Ihrer deutschen Ehefrau verheiratet. Ihr Ehemann beziehungsweise Ihre Ehefrau hat seit mindestens zwei Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit und besitzt diese auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung.
  • Sie und Ihre Familienangehörigen führen in Deutschland eigenständig einen Haushalt. Der Schwerpunkt Ihrer Lebensverhältnisse liegt in Deutschland.
  • Sie halten sich bereits mindestens drei Jahre in Deutschland auf. Haben Sie Ihren Aufenthalt unterbrochen, kann die zuständige Stelle frühere Aufenthalte anrechnen.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Für Schweizer oder Schweizerinnen und deren Familienangehörige genügt eine Aufenthaltserlaubnis. Unter bestimmten Voraussetzungen reicht eine Aufenthaltserlaubnis auch für andere Drittstaatsangehörige aus.
  • Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung von Ausländern ohne Einbürgerungsanspruch, soweit nicht besondere Regelungen gelten.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
    Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können diese entweder durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder durch das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.

Hinweis: Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung müssen Sie nicht nachweisen, wenn Sie die Voraussetzungen

  • wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder
  • altersbedingt

nicht erfüllen können.

Gebühren

  • EUR 255,00 pro eingebürgerter Person
  • EUR 51,00 bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte

Hinweis: Nehmen Sie den Antrag zurück oder lehnt ihn die zuständige Stelle ab, verringert sich die Gebühr.

Zusätzliche Kosten können für die Vorlage von Personenstandsurkunden oder Nachweisen von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen und durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.

Rechtsgrundlagen