Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.
Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise:
Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen frei wählen. Sie muss aber bei einer Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erbinnen und Erben beachten.
Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichert ein Nachlasspfleger oder eine Nachlasspflegerin die Erbschaft. Er oder sie ermittelt auch die Erbinnen oder Erben.
Die zuständige Stelle muss von sich aus für die Sicherung sorgen. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, beurteilt die zuständige Stelle nach ihrem Kenntnisstand. Bei Gefahr im Verzug müssen in Baden-Württemberg auch die Gemeinden die entsprechenden Maßnahmen vornehmen.
Eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.
keine
Voraussetzungen sind:
Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen müssen Sie eine halbe Gebühr bezahlen. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasswerts. Für die Kosten muss der Erbe oder die Erbin aufkommen.