Amtliche Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht

16.12.2024

Die Gemeinde Altdorf als Meldebehörde ist nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) verpflichtet einmal jährlich auf das Widerspruchsrecht von Datenübermittlungen hinzuweisen.