Öffnungszeiten
Bürgerbüro
Mo - Fr 7.30 - 12.00 Uhr
Mo 15.00 - 18.00 Uhr
Nachmittag nur nach Vereinbarung


Do 15.00 - 18.00 Uhr
Rathaus
Mo - Fr 9.00 - 12.00 Uhr
Do 16.00 - 18.00 Uhr
 
 

Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) - Teilnahme anmelden

Das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) bietet Jugendlichen ohne Hauptschulabschluss berufliche Orientierung und Hilfe bei der Berufsfindung. Im BVJ lernen die Jugendlichen Grundzüge in ein bis drei Berufsfeldern (z.B. Holztechnik, Wirtschaft und Verwaltung, Gesundheit und Pflege) kennen. Zusätzlich erweitern sie auch ihre Allgemeinbildung sowie die Ausbildungsreife. Sie müssen sich für die Teilnahme anmelden. Das BVJ ist eine Vollzeitausbildung und dauert meistens ein Jahr. Fester Bestandteil ist ein von der Schule begleitetes Betriebspraktikum. Es schließt mit einer Abschlussprüfung ab.

Sie können einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand erwerben. Dafür müssen Sie eine Zusatzprüfung in Deutsch, Mathematik und eventuell Englisch bestehen.

Hinweis: Alternativ können Sie auch am Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) teilnehmen. Für Jugendliche unter 18 Jahre besteht in Baden-Württemberg in der Regel die Pflicht zum Besuch eines berufsvorbereitenden Bildungsganges wie dem BVJ, VAB oder dem Berufseinstiegsjahres (BEJ), wenn sie

  • keine Berufsausbildung beginnen oder
  • keine weiterführende Schule besuchen.

Ablauf

Sie müssen sich bei der infrage kommenden beruflichen Schule in Ihrer Nähe anmelden. Dort erhalten Sie auch das entsprechende Antragsformular. Je nach Angebot der Schule steht Ihnen das Antragsformular auch zum Download im Internet zur Verfügung.

Unterlagen

Halbjahreszeugnis der zuletzt besuchten Schule

Hinweis: Auskunft über mögliche weitere erforderliche Unterlagen erteilt Ihnen Ihre berufliche Schule.

Voraussetzungen

Sie können am BVJ teilnehmen, wenn Sie

  • berufsschulpflichtig sind,
  • keinen Ausbildungsplatz haben und
  • keine andere Vollzeitschule besuchen.

Hinweis: Berufsschulpflichtig sind alle Jugendlichen im Anschluss an die allgemeine Schulpflicht bis zum 18. Geburtstag.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

§ 10 Abs. 5 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) (Berufsschule)