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Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte in den meisten Fällen ein nationales Visum besitzen, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt. Zuständig für die Erteilung dieses Visums ist die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsstaat.
Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann für Au-pair-Beschäftigte die Einreise erleichtert sein.
Kein Visum für die Einreise benötigen:
Genaue Informationen finden Sie in den Verfahrensbeschreibungen:
Achtung: Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern.
Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens drei Monate im Halbjahr beschränkt.
Während des Touristenaufenthalts darf normalerweise nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigte.
Den auf Sie zutreffenden Aufenthaltstitel (nationales Visum, Aufenthaltsbescheinigung, Aufenthaltsberechtigung, Arbeitserlaubnis-EU) müssen Sie mit dem jeweiligen Formular beantragen.
Zuständig sind je nach Aufenthaltstitel die deutschen Auslandsvertretungen (Konsulate, Botschaften) im Ausland, die Ausländerbehörde des Ortes im Inland, an dem Sie Ihre Beschäftigung ausüben wollen oder die Bundesagentur für Arbeit.
Die deutsche Gastfamilie für die Au-pair-Beschäftigung sollte Ihnen in jedem Fall bereits bekannt sein. Antragsformulare für Visumanträge erhalten Sie kostenlos von der zuständigen Auslandsvertretung in der ortsüblichen Sprachfassung. Sie stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung, je nach Angebot der jeweiligen Auslandsvertretung.
Für andere Aufenthaltstitel erhalten Sie die notwendigen Formulare bei der zuständigen Stelle. Einzelheiten zum jeweiligen Verfahrensablauf finden Sie in den oben aufgelisteten Verfahrensbeschreibungen.
Tipp: Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes finden Sie Visumantragsformulare in mehreren Sprachen sowie weiterführende Informationen.
DokumenteHinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Behörde.
Die Kosten sind abhängig von der Art des Aufenthaltstitels. Einzelheiten finden Sie in den oben aufgelisteten Verfahrensbeschreibungen.